§ 14 GGG, § 18 Abs 2 Z 2 GGG
§ 58 JN:
Wird im gerichtlichen Räumungsvergleich auf den Gebrauch des Exekutionstitels der Räumung verzichtet, wenn der Beklagte der Ratenverpflichtung über den rückständigen Mietzins zeitgerecht nachkommt sowie der laufende Mietzins termingerecht bezahlt wird, so entsteht keine restliche Pauschalgebühr iS des § 18 Abs 2 Z 2 zweiter Fall GGG.