§ 933a, § 1096, §§ 1295ff, § 1298 ABGB
§ 3 MRG:
Schäden an Ausstattungsteilen einer Wohnung, deren Ausbesserung nach der Verkehrssitte dem Bestandnehmer obliegt (Tapeten, Malerei, Fußbodenbelag udgl) treten im Vermögen des Bestandnehmers ein, weshalb dieser vom Verursacher Ersatz verlangen kann. Aus dem Vorliegen eines ernsten Schadens des Hauses, dessen Behebung zwingend dem Vermieter obliegt, folgt jedoch nicht, dass der Schaden in solchen Fällen nicht mehr im Vermögen des Mieters eingetreten wäre. Vielmehr ist wegen des Zusammenhangs mit einem ernsten Schaden des Hauses ein weiterer Anspruch des Mieters begründet, der neben dem Schadenersatzanspruch besteht und in einem anderen Verfahren geltend zu machen ist. Es liegen daher - vergleichbar mit Ansprüchen auf Gewährleistung und auf Ersatz des Mangelschadens - konkurrierende Ansprüche vor, die auf unterschiedlichen Grundlagen beruhen und einander nicht ausschließen.