§ 5 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987:
Bei einem Kauf ist Gegenleistung der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen.
VwGH 8. 9. 2010, 2008/16/0120
§ 5 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987:
Bei einem Kauf ist Gegenleistung der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen.
VwGH 8. 9. 2010, 2008/16/0120