§ 1041, § 1431 ABGB
§ 156 EO:
Verzögert ein Verpflichteter den Eintritt der Rechtskraft einer Zuschlagserteilung und damit die Übergabe eines Wohnobjekts - aus welchem Grunde immer, aber in der Hauptsache - erfolglos, hat er keinen Rechtstitel zur Weiterbenützung desselben und daher Benützungsentgelt an den Ersteher zu zahlen.