§ 16 Abs 7 GebG
§ 17 Abs 4 GebG:
Bedarf der Bestandvertrag der Genehmigung oder der Bestätigung einer Behörde, so entsteht die Gebührenschuld für das beurkundete Rechtsgeschäft erst im Zeitpunkt der Genehmigung oder Bestätigung. Bedarf hingegen die vom Bestandnehmer beabsichtigte Benutzung des Bestandobjekts einer Genehmigung oder Bestätigung einer Behörde, so ist eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung, dass die Wirksamkeit des Bestandvertrages von der Erteilung dieser Genehmigung oder Bestätigung abhängig ist, für das Entstehen der Gebührenschuld ohne Einfluss. Eine Reduzierung der Auslegung des § 17 Abs 4 GebG ist angesichts des vom Gesetzgeber unmissverständlich zum Ausdruck gebrachten Willens, die beiden aufgezeigten Fälle nicht gleich, sondern anders zu behandeln, unzulässig.