§ 10 MRG:
War bei Beginn des Bestandverhältnisses bereits eine Therme im Bestandobjekt vorhanden, stellt deren Austausch gegen ein funktionell grundsätzlich gleichwertiges Gerät keine Verbesserung iSd § 10 MRG idF vor der WRN 2006 dar, sodass ein auf diese Bestimmung gestützter Anspruch ausscheidet.