§ 10 MRG:
Die in § 10 Abs 3 Z 1-3 MRG explizit aufgezählten, als wesentliche Verbesserungen ersatzfähige Aufwendungen erfordern mit Ausnahme der schadhaft gewordenen Therme oder des Wasserboilers umfangreiche Arbeiten am Mietgegenstand. Die in der Generalklausel des § 10 Abs 3 Z 4 MRG genannte "gleich wesentliche Verbesserung" muss daher ähnlich umfassend sein, weil sonst die Gefahr der Umgehung der in den Z 1-3 genannten Voraussetzungen besteht.