Im Zuge der WRN 2009 hat der Gesetzgeber die Feststellung der Höhe des rückforderbaren Kautionsbetrags ins (mietrechtliche) Außerstreitverfahren verwiesen. In einer ersten Stellungnahme zu den Folgen dieser Verweisung hat der Verfasser ua die Ansicht vertreten, dass die Rückforderung im streitigen Verfahren vorübergehend - dh bis zur rechtskräftigen Feststellung der Höhe des rückforderbaren Betrags im Außerstreitverfahren - unzulässig ist. Der vorliegende Beitrag behandelt - in Form einer kurzen Replik - die jüngst von renommierten Autoren gegen diese Ansicht vorgebrachten Argumente.