§ 36 EO; § 30 Abs 1 MRG
§ 52 Abs 1 Z 2 WEG 2002:
Ein Vermieter, der selbst das Bestandobjekt zu einem widmungswidrigen Gebrauch vermietet hat, ist nicht ohne weiteres berechtigt, den Auftrag der Verwaltungsbehörde, den Bestandgegenstand der konsensmäßigen Widmung zuzuführen, dem Mieter gegenüber als Vertragsauflösungsgrund geltend zu machen, sofern er selbst in der Lage ist, dem Mieter den bedungenen Gebrauch der Bestandssache zu sichern.