§ 523 ABGB
§ 16 Abs 2 WEG 2002:
Die Einschränkung, wonach jeder einzelne Wohnungseigentümer gegen einen anderen Wohnungseigentümer, der eigenmächtig Änderungen iSd § 16 Abs 2 WEG 2002 vornimmt, mit Unterlassungs- bzw Beseitigungsklage nach § 523 ABGB im streitigen Rechtsweg nur vorgehen kann, soweit er sich nicht in Widerspruch zu den anderen Wohnungseigentümern setzt, ist vereinzelt geblieben. Diese spezifische Einschränkung für die Negatorienklage eines Wohnungseigentümers iS einer notwendigen Zustimmung anderer (aller übrigen) Wohnungseigentümer wird nicht aufrecht erhalten.