§ 2 Abs 3 EStG 1988 (§ 28 EStG 1988)
§ 115 Abs 2 BAO:
Der Annahme der Ertragsfähigkeit einer Vermietungsbetätigung steht nicht entgegen, wenn das Bestandobjekt vor der tatsächlichen Erzielung eines gesamtpositiven Ergebnisses übertragen oder die Vermietung eingestellt wird. In diesen Fällen hat der Steuerpflichtige den Nachweis dafür zu erbringen, dass die Vermietung nicht von Vornherein auf einen begrenzten Zeitraum geplant gewesen ist, sondern sich die Beendigung erst nachträglich, insbesondere durch den Eintritt konkreter Unwägbarkeiten ergeben hat. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs ist der Partei Gelegenheit zu geben, ein diesbezügliches Vorbringen zu erstatten. Dieses kann ua auch darin bestehen, Schwierigkeiten bei der Mietersuche oder gesundheitliche Beeinträchtigungen des Vermieters aufzuzeigen.