§ 38 ZPO
§ 37 Abs 3 Z 19 MRG aF:
§ 38 ZPO ist im außerstreitigen Mietrechtsverfahren sinngemäß anzuwenden. Stellt sich erst während des Verfahrens das Fehlen der Vollmacht heraus, so besteht analog § 38 Abs 2 ZPO ein Anspruch auf Ersatz der dadurch entstandenen Kosten und Schäden gegen den vollmachtslos handelnden Vertreter. Eine weitere, gesonderte Klagsführung ist nicht gestattet. Der Kostenersatzanspruch bleibt auch in diesem Fall ein solcher öffentlich-rechtlicher Natur und kann daher nicht selbständig im Klageweg geltend gemacht werden.