§ 1109, § 1111 ABGB
§ 349 EO:
Die Frist des § 1111 ABGB beginnt nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut mit der "Zurückstellung des Bestandstückes" zu laufen. Im Fall einer Räumungsexekution muss auf den Zeitpunkt ihrer Beendigung abgestellt werden. Die Räumungsexekution ist dann beendet, wenn das zu räumende Bestandobjekt nach Entfernung des Verpflichteten und der diesem gehörigen oder von ihm eingebrachten Fahrnisse dem betreibenden