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Sorgfaltspflichten des mehrseitigen Treuhänders

RechtsprechungABGBwobl 2009/23wobl 2009, 54 Heft 2 v. 1.2.2009

§ 1009, §§ 1295ff ABGB:

Hat der Notar als mehrseitiger Treuhänder die Interessen aller Beteiligten zu wahren, so ist insb auch darauf zu achten, dass unnötige Gebührenpflichten vermieden werden (hier: doppeltes Anfallen der Eintragungsgebühr wegen separater Pfandrechtsbegründung auf nacheinander erworbenen Liegenschaftsanteilen).

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