§ 447, § 880a, § 1415 ABGB:
Die Kaution des Bestandnehmens in Form einer Bankgarantie zur Sicherung aller Ansprüche des Bestandgebers ist ein Deckungsfonds auch für künftige Forderungen, wenn das Bestandverhältnis fortgesetzt wird.
§ 447, § 880a, § 1415 ABGB:
Die Kaution des Bestandnehmens in Form einer Bankgarantie zur Sicherung aller Ansprüche des Bestandgebers ist ein Deckungsfonds auch für künftige Forderungen, wenn das Bestandverhältnis fortgesetzt wird.