§ 862 ABGB
§ 20 Abs 4, § 24 Abs 6, § 52 Abs 1 WEG 2002:
Aus § 20 Abs 4 Satz 2 WEG 2002 ist keine Verpflichtung des Verwalters abzuleiten, bei Einholung eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft über anstehende Erhaltungsarbeiten alle ihm vorliegenden Anbote zum Gegenstand der Abstimmung zu machen. Sinn der in § 17 Abs 2 Z 3 WEG 1975 bzw § 20 Abs 4 zweiter Satz WEG 2002 geregelten Verwalterpflicht ist es, die Wohnungseigentümer ausreichend darüber zu informieren, welche (größeren) Erhaltungsarbeiten und Verbesserungsarbeiten vorgenommen werden und was diese kosten. Dieser Zweck wird gewährleistet, wenn den Wohnungseigentümern Gelegenheit geboten wird, in (zumindest) drei Angebote Einsicht zu nehmen, die den veranschlagten Gesamtpreis nennen; darüber hinaus muss der Leistungsumfang so klargestellt sein, dass eine Vergleichbarkeit mehrerer Anbote gewährleistet ist. Eine detaillierte, Ausschreibungsunterlagen vergleichbare Leistungsbeschreibung "voller technischer Details" wird dabei idR nicht zwingend zu fordern sein, ebensowenig wie ein Kostenvoranschlag, der jede einzelne Leistungsposition aufschlüsselt. Der Wohnungseigentümer muss nur erkennen können, welche bauliche Maßnahme durchgeführt werden soll (hier Austausch der alten Holzfenster/Balkontüren durch Kunststofffenster/Türen) und mit welchem Aufwand zu rechnen ist.