§ 7 Abs 2 KStG 1988 (§ 3 Abs 3 Lieberhabereiverordnung [hier: BGBl 1993/33]):
Nur dann, wenn eine Veräußerung (der vermieteten Wohnung) geplant ist, ist bei der unter dem Blickwinkel der Liebhaberei anzustellenden Prognoserechnung der Veräußerungsgewinn miteinzubeziehen.