§ 86 GBG (§ 82ABGB):
Die Abschreibung zweier Grundstücke aufgrund verschiedener Verträge vom Gutsbestand derselben Grundbuchseinlage, jeweils die Eröffnung einer neuen Einlage und Einverleibung des Eigentumsrechtes und anderer Rechte für die jeweiligen (verschiedenen) Erwerber stellt eine unzulässige Kumulierung dar.