§ 46a Abs 3, § 46b MRG:
Das fristwidrige Anhebungsbegehren wird nach Zugang und Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Frist zum folgenden Zinstermin (doch) wirksam und verkürzt so die Laufzeit der Anhebung im ersten Kalenderjahr, während es im Übrigen bei den Anhebungsschritten pro (vollem) Kalenderjahr zu bleiben hat.