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Schadenersatz bei Verletzung der Anzeigepflicht nach § 12a Abs 3 MRG

RechtsprechungMRGa. Univ.-Prof. Dr. Andreas Vonkilchwobl 2009/120wobl 2009, 321 Heft 10 v. 1.10.2009

§§ 1295 ff ABGB

§ 12 a Abs 3 MRG:

Die Anzeigepflicht des § 12 a Abs 3 MRG ist ein Schutzgesetz zugunsten des Vermieters. Zur Anzeige verpflichtet sind die vertretungsbefugten Organe einer Mieterin persönlich; sie persönlich werden bei schuldhafter Pflichtverletzung dem Vermieter schadenersatzpflichtig, insoweit dieser im Rahmen seines Ersatzanspruchs gegen die GmbH nicht voll befriedigt werden kann.

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