§ 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 (§ 13 Abs 2 Z 2 WEG 1975)
§ 528 Abs 1 ZPO:
Nach stRsp kommt es bei der Beurteilung des wichtigen Interesses des änderungswilligen Wohnungseigentümers nach § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 (früher: § 13 Abs 2 Z 2 WEG 1975) immer auf die Umstände des Einzelfalls an, die in ihrer Gesamtheit zu beurteilen sind. Dabei ist dem Rechtsanwender ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt.