§ 2 Abs 9, § 9 Abs 2 und 3, § 10 Abs 3 und 4 (idF vor der WRN 2006), § 58 Abs 4 WEG 2002
§ 136 GBG:
§ 10 Abs 3 Satz 4 (idF vor der WRN 2006) sieht einen unmittelbar wirksamen Grundbuchsberichtigungsantrag nach § 136 GBG in den Fällen vor, in denen die Nutzwerte gem § 9 Abs 2 Z 1 bis 3 iVm Abs 3 WEG 2002 neu festzusetzen gewesen sind. (Im vorliegenden Fall ist dieser Antrag allerdings abzuweisen gewesen, weil die ASt eine Berichtigung der Mindestanteile in der Weise begehrt haben, dass diese zusammengerechnet einen nach § 2 Abs 9 WEG 2002 unzulässigen Bruch von 1496/1478 ergeben hätten.)