§ 29 Abs 2 MRG:
Die analoge Anwendung des § 29 Abs 2 MRG auch auf unbefristete Mietverträge, in denen der Mieter einen Kündigungsverzicht erklärt hat, würde bedeuten, die Zulässigkeit bzw Wirksamkeit eines Kündigungsverzichts des Mieters überhaupt zu verneinen. Dies wäre aber eine Abkehr von der bisherigen Rsp, die einen derartigen Kündigungsverzicht - von wem immer er auch abgegeben wurde - als wirksam erachtet.