§ 30 Abs 2 Z 9, § 32 MRG:
Der Erwerb eines vermieteten Hauses bzw einer vermieteten Eigentumswohnung begründet bei bestehendem Eigenbedarf kein die Kündigung ausschließendes Selbstverschulden des Vermieters.
Dieses läge nur dann vor, wenn der Vermieter mit den ihm seinerzeit zur Verfügung gestandenen Mitteln unter zumutbaren Bedingungen und Verhältnissen in der näheren oder weiteren Umgebung seines derzeitigen Wohnorts eine ausreichend große Eigentumswohnung hätte erwerben können. Dafür trifft den Mieter die Behauptungs- und Beweislast.