§ 27 Abs 2 WEG 2002; Art 22 Z 1 EuGVVO:
Für Klagen nach § 27 Abs 2 WEG einer Eigentümergemeinschaft gegen einen Wohnungseigentümer auf Zahlung rückständiger Bewirtschaftungskosten ist ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des Bekl ausschließlich das österr Gericht zuständig, in dem die unbewegliche Sache gelegen ist, wenn mit dieser Klage ein Antrag auf Klagsanmerkung verbunden ist.