§ 21 Abs 1 Z 8, § 23 MRG:
Haben die Hausbetreuer im Rahmen ihrer Rufbereitschaft nicht Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung des Hauses und nicht ständig wiederkehrende Erhal-
Seite 76
§ 21 Abs 1 Z 8, § 23 MRG:
Haben die Hausbetreuer im Rahmen ihrer Rufbereitschaft nicht Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung des Hauses und nicht ständig wiederkehrende Erhal-
Seite 76