In neuester Zeit wird - wohl in einem nicht zufälligen Zusammenhang mit Verbandsklagen nach dem KSchG - nachdrücklich die These vertreten, dass die Erhaltungspflicht des § 1096 ABGB auch im Vollanwendungsbereich des MRG anwendbar ist, um auf diese Weise auch im Vollanwendungsbereich des MRG zu einer unbeschränkten Erhaltungspflicht des Vermieters auch im Inneren der einzelnen Mietobjekte zu kommen. Dabei wird allzu sehr mit reiner Wortinterpretation gearbeitet, die im Wohnrecht, das weitgehend von Politikern und nicht so sehr von der Rechtswissenschaft geprägt wird, leicht in die Irre führt; auch der Charakter des Mietverhältnisses als Dauerschuldverhältnis wird dabei ignoriert.