§ 32 Abs 5 WEG 2002
§ 834, § 839 ABGB:
Nutzt ein schlichter Miteigentümer - offensichtlich in einer sog gemischten WE-Anlage auf Grund einer Benützungsvereinbarung gem § 834 ABGB - bloß eine Garage alleine, hat er im Verhältnis der Miteigentumsanteile an gemeinschaftlichen Liegenschaftsaufwendungen (hier: Anteil an den Kosten des Hausbesorgers sowie jenen für Wasserkontrollen, Kaminüberprüfungen, Entrümpelung, Müllabfuhr-, Wasser- und Abwassergebühren) beizutragen, da er diesbezüglich keine erheblich unterschiedliche Nutzungsmöglichkeit besitzt.