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"ErheblichunterschiedlicheNutzungsmöglichkeit" (§ 32 Abs 5 WEG 2002) eines schlichten Miteigentümers, der ausschließlich eine Garage nutzt

RechtsprechungWEGUniv.-Prof. Dr. Gottfried Callwobl 2008/21wobl 2008, 53 Heft 2 v. 1.2.2008

§ 32 Abs 5 WEG 2002

§ 834, § 839 ABGB:

Nutzt ein schlichter Miteigentümer - offensichtlich in einer sog gemischten WE-Anlage auf Grund einer Benützungsvereinbarung gem § 834 ABGB - bloß eine Garage alleine, hat er im Verhältnis der Miteigentumsanteile an gemeinschaftlichen Liegenschaftsaufwendungen (hier: Anteil an den Kosten des Hausbesorgers sowie jenen für Wasserkontrollen, Kaminüberprüfungen, Entrümpelung, Müllabfuhr-, Wasser- und Abwassergebühren) beizutragen, da er diesbezüglich keine erheblich unterschiedliche Nutzungsmöglichkeit besitzt.

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