TP 1 GGG (§ 58 JN, § 18 Abs 2 Z 2 GGG; § 1113 ABGB):
Der zehnfache Wert der Jahresleistung bildet auch dann die Bemessungsgrundlage für eine Ergänzungspauschalgebühr, wenn zu einem auf bestimmte Zeit (drei Jahre) abgeschlossenen Mietvertrag im Gerichtsvergleich vereinbart wird, dass dieser mit folgender Änderung aufrecht bleibt. "Die Klägerin wird ab ... einen Mietzins in Höhe von ... entrichten."