§ 19, § 28 Abs 1 Z 5, § 30 Abs 1 Z 6, § 52 Abs 1 Z 8 WEG 2002
§ 27, § 52 GBG:
Soll die Bestellung eines WE-Verwalters nach § 19 WEG 2002 idF WRN 2006 auf Antrag im Grundbuch ersichtlich gemacht werden, hat das Gericht zwar nicht mehr die Rechtmäßigkeit der Bestellung, wohl aber die Vorlage einer eindeutig "beweiswirkenden" (§ 52 GBG) Bestätigungsurkunde zu überprüfen, auf der die Unterschriften auch nur eines Wohnungseigentümers sowie des WE-Verwalters öffentlich beglaubigt sind.