§ 36 Abs 1 Z 3, Abs 5 und 6 WEG 2002:
Eine Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen ist nicht anzunehmen, falls diese die Verfehlungen des Kl und die des Bekl im Ausschließungsprozess so in ein Vergleichsverhältnis gesetzt haben, dass die gegenüber den Verfehlungen des Kl gröberen Verstöße des Bekl zu dessen Ausschließung aus der Eigentümergemeinschaft führen.