§ 24 Abs 1 und 6, § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002
§ 3 Abs 3 Z 2 lit a MRG:
Nach stRsp ist für die erfolgreiche Anfechtbarkeit von Wohnungseigentümerbeschlüssen gem § 24 Abs 6 WEG 2002 bloß die Verletzung jener formeller Vorschriften beachtlich, die für das Abstimmungsergebnis kausal gewesen sind. Ob ein Formfehler Mitwirkungsbefugnisse einzelner Wohnungseigentümer beeinträchtigen kann, ist nach dem Gesetzeszweck der Willensbildungsnormen sowie nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.