§ 54 Abs 3, § 294 EO
§ 42 Abs 1 MRG:
Wenn auf Mietzinsforderungen gem § 294 EO Exekution geführt werden soll, hat der betreibende Gläubiger zu behaupten, dass auf das Bestandverhältnis die Bestimmungen des MRG nicht anzuwenden sind. Wäre das MRG anwendbar, ginge eine bewilligte Forderungsexekution wegen der Exekutionsbeschränkung des § 42 Abs 1 MRG ins Leere, weil Exekution nur durch Zwangsverwaltung geführt werden darf (RIS-Justiz RS0004060). Der Betreibende muss sich daher auf einen konkreten Ausnahmetatbestand des § 1 MRG berufen. Um ein gesetzliches Vorbringen iSd § 54 Abs 3 EO handelt es sich