Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (Europäisches Bagatellverfahren) (EuBVVO; rechtswirksam ab 1. Jänner 2009). Nach Art 2 Abs 2 lit g sind zwar Miet- und Pachtsachen von der EuBVVO ausgenommen. Dies gilt aber - als Ausnahme von der Ausnahme - nicht für Verfahren wegen reiner Geldforderungen, wie zB Mietzinsklagen im Anwendungsbereich der VO; vgl dazu Scheuer, Zak 2007, 226/402 [227]). | VO (EG) 861/2007 AB |