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Solidarhaftung der Miteigentümer auch bei Wohnungseigentum

RechtsprechungAbgabenrechtwobl 2007/108wobl 2007, 263 Heft 9 v. 1.9.2007

§ 2 Abs 5 iVm § 18 WEG 2002 (§ 13c WEG 1975); § 16 Abfuhrordnung der Gemeinde Bad Gastein:

Wenn der materielle Abgabengesetzgeber den jeweiligen Eigentümer (unter Normierung einer Solidarhaftung von Miteigentümern) als Abgabepflichtigen bezeichnet, so kommt eine Abgabenschuldnerschaft der (Wohnungs-) Eigentümergemeinschaft nicht in Frage.

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