§ 2 Abs 5 iVm § 18 WEG 2002 (§ 13c WEG 1975); § 16 Abfuhrordnung der Gemeinde Bad Gastein:
Wenn der materielle Abgabengesetzgeber den jeweiligen Eigentümer (unter Normierung einer Solidarhaftung von Miteigentümern) als Abgabepflichtigen bezeichnet, so kommt eine Abgabenschuldnerschaft der (Wohnungs-) Eigentümergemeinschaft nicht in Frage.