§ 2 Abs 1 und 4 WEG 2002; § 476, § 485, §§ 825ff, § 828, § 847 ABGB; §§ 4ff, § 8 LiegTeilG:
Steht eine Grunddienstbarkeit (hier: auf Nichtverbauung der dienenden Liegenschaft) sämtlichen Miteigentümern einer WE-Liegenschaft unteilbar zu, können sie nur gemeinschaftlich, dh einstimmig über diese verfügen; ein Mehrheitsbeschluss wäre rechtsunwirksam.