§§ 435ff, § 1091 ABGB; § 1 Abs 1 LPG; § 1 Abs 1 MRG:
Nicht dem MRG unterliegende Flächenmiete liegt vor, wenn im Vergleich zur Fläche den Räumlichkeiten keine selbständige Bedeutung, sondern nur Hilfsfunktion zukommt. Anwendbar ist das MRG, wenn die Baulichkeit der (größeren) Freifläche gleichwertig ist oder die Grundfläche als Nebensache zur bestehenden oder zu errichtenden Baulichkeit aufzufassen ist.