§ 18, § 18a, § 37 Abs 1 Z 10 MRG:
Bei Vorliegen der Grundvoraussetzungen einer vorläufigen Erhöhung des Hauptmietzinses muss über die Auswirkung des Einsatzes von Förderungsmitteln auf die Höhe des Deckungsfehlbetrages nicht zwingend entschieden werden, vor allem dann nicht, wenn die Grundlagen dafür erst aufwendig ermittelt werden müssten.