Dieser Beitrag nimmt ein unlängst ergangenes VwGH-Erkenntnis zum Anlass, um sich allgemein mit dem Bauträgerbegriff der GewO 1994 auseinander zu setzen. Die Hauptleistung des Bauträgers besteht in der organisatorischen und kommerziellen Abwicklung eines Bauvorhabens. Ob der Bauträger als „Bauherr“ anzusehen ist, auf eigene oder fremde Rechnung, im eigenen oder als bevollmächtigter Stellvertreter im fremden Namen handelt, scheint für die GewO 1994 bei genauer Betrachtung nicht maßgeblich zu sein.