§ 32 Abs 5 WEG 2002:
Nach stRsp kommt es bei Gemeinschaftsanlagen nach § 32 WEG 2002 auf die unterschiedliche objektive Nutzungsmöglichkeit, nicht aber auf die tatsächliche subjektive Nutzung der Anlage durch den einzelnen Wohnungseigentümer an.
§ 32 Abs 5 WEG 2002:
Nach stRsp kommt es bei Gemeinschaftsanlagen nach § 32 WEG 2002 auf die unterschiedliche objektive Nutzungsmöglichkeit, nicht aber auf die tatsächliche subjektive Nutzung der Anlage durch den einzelnen Wohnungseigentümer an.