§ 16, § 53, § 58 Abs 4 MRG; § 12 Abs 3 RBG 1987:
Bei einer Entscheidung über das Fondsansuchen vor dem 1. 9. 1952 kann die Befreiung von den Mietzinsbildungen des § 16 MRG nur für solche Objekte, die mit Fondsmitteln wiederhergestellt wurden, in Anspruch genommen werden.