§ 16 Abs 1 und Abs 8 MRG
Bei Vereinbarung eines für unterschiedliche Perioden von vornherein fest vereinbarten Mietzinses unterschiedlicher Höhe („unbedingter Staffelmietzins“) beginnt die dreijährige Präklusivfrist des § 16 Abs 8 MRG auch hinsichtlich aller später wirksam werdenden Mietzinse mit dem Zeitpunkt der Mietzinsvereinbarung zu laufen.