Das Wohnungsgemeinnützigkeitsrecht hat gegenüber anderen Wohnrechtsmaterien einen grundlegenden Mangel: Im Gesetz werden oft nur Grundsätze festgelegt, deren Ausführung dem Verordnungsgeber überlassen werden, der sich dabei oft außerhalb des für Ausführungsverordnungen durch das Gesetz festgelegten Rahmen bewegt, ja bewegen muss (?); dies führt naturgemäß zu Streitigkeiten über die gesetzliche Deckung. Ein anderer Fehler liegt darin, dass bei begrüßenswerten Novellierungen der Zusammenhang mit (weiterhin) bestehenden Normen zu wenig gesehen wird, was ebenfalls zu Auslegungsproblemen führt.