§ 4 Abs 1 EStG 1988:
Dauerhaft Dienstnehmern überlassene Wohnungen stellen insbesondere dann Betriebsvermögen dar, wenn die Wohnungsüberlassung Teil der Entlohnung des Dienstnehmers ist, ausnahmsweise auch dann, wenn wegen Wohnungsnot im Nahebereich des Betriebs die Bereitstellung einer Mietwohnung erforderlich ist, um Dienstnehmer zu akquirieren.