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Gebrauchs- und Nutzungsrecht der Miteigentümer an gemeinschaftlichen „Realrechten“

RechtsprechungABGBwobl 2007/31wobl 2007, 84 Heft 3 v. 1.3.2007

§ 294, §§ 825ff, § 828 Abs 1, § 834, § 1319a ABGB:

Das Gebrauchs- und Nutzungsrecht benachbarter Miteigentümer an gemeinschaftlichen, im Grundbuch eingetragenen „Realrechten“ (hier: am Geh- und Fahrweg über einen gemeinschaftlichen Vorplatz/Hofraum) bestimmt sich nach § 828 Abs 1 ABGB. Danach darf jeder Teilhaber den Mitbesitz an der gemeinsamen Sache, die

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