§ 294, §§ 825ff, § 828 Abs 1, § 834, § 1319a ABGB:
Das Gebrauchs- und Nutzungsrecht benachbarter Miteigentümer an gemeinschaftlichen, im Grundbuch eingetragenen „Realrechten“ (hier: am Geh- und Fahrweg über einen gemeinschaftlichen Vorplatz/Hofraum) bestimmt sich nach § 828 Abs 1 ABGB. Danach darf jeder Teilhaber den Mitbesitz an der gemeinsamen Sache, die