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Nichtige WE-Begründung an Vitrinen?

RechtsprechungWEGwobl 2007/3wobl 2007, 21 Heft 1 v. 2.1.2007

§ 2 Abs 2 und 3, § 3 Abs 2, § 9 Abs 2, § 18 Abs 1, § 32 Abs 1, § 56 Abs 2, 4 und 12 WEG 2002; § 1 Abs 1 und 2, § 3 Abs 1 Satz 1 WEG 1975; §§ 825 ff, §§ 1002 ff ABGB; § 235 ZPO:

Weil Vitrinen keine „sonstigen selbständigen Räumlichkeiten“ iSd § 2 Abs 2 WEG 2002 (§ 1 Abs 1 WEG 1975) sind, kann an diesen weder nach dem WEG 1975 noch nach dem WEG 2002 selbständiges, sondern bloß Zubehör-WE begründet werden und bestehen.

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