§ 2 Abs 4, § 3 Abs 1 Z 3 (§ 2 Abs 2 Z 2 WEG 1975), § 36 WEG 2002
§ 830, § 843 ABGB:
Das Vorhandensein allgemeiner Teile der Liegenschaft iSd § 2 Abs 4 steht der richterlichen WE-Begründung nach § 3 Abs 1 Z 3 WEG 2002 als Sonderform der Naturalteilung grundsätzlich nicht entgegen, es sei denn, dass damit eine Wertminderung der Liegenschaft (zB großer Schlosspark) verbunden ist. Dasselbe gilt, wenn ein Miteigentümer (hier: der Teilungsbekl) die von ihm benützten Allgemeinflächen so vernachlässigt hat, dass im Fall der WE-Begründung eine Ausschlussklage gegen ihn gerechtfertigt wäre.