§§ 922ff ABGB
§ 15a Abs 1 Z 4 und Abs 2 MRG idF vor der WRN 2006, § 16 Abs 5 MRG, § 49e Abs 3 MRG:
Der Gesetzgeber hat in Kenntnis der Rsp, auch der darin geäußerten Bedenken zur und der Problematik aus der fehlenden Rügeobliegenheit bei Unbrauchbarkeit der Wohnung, etwa - wie hier - infolge schwerster Mängel der Elektroinstallation, eine Gesetzesänderung normiert, die Anwendung der neuen Rechtslage allerdings nur für nach dem 30. September 2006 abgeschlossene Mietverträge vorgesehen. Angesichts dieser klaren Gesetzeslage steht es den Gerichten nicht zu, diesem Übergangsrecht im Wege der Gesetzesauslegung den Boden zu entziehen und eine generelle Rügeobliegenheit iSd § 15a Abs 2 letzter Satz MRG idF WRN 2006 bereits für vor dem 30. September 2006 abgeschlossene Mietverträge anzunehmen. Die Regeln über die Mietzinsbildung stellen leges speciales zu den allgemeinen Gewährleistungsregeln des ABGB dar.