Der Wortlaut des § 24 Abs 6 Satz 1 WEG 2002 lässt die unterschiedlichen Rechtsfolgen fehlerhafter Willensbildungsvorgänge der Eigentümergemeinschaft nicht erkennen. Der folgende Beitrag versucht, fehlerhafte Willensbildungsvorgänge im Einklang mit dem allgemeinen Verbandsrecht zu kategorisieren.